Trinkwasserprüfung (Legionellenprüfung)
Trinkwasserverordnung / 6.1 Pflicht zu regelmäßigen Legionellenuntersuchungen
Im Hinblick auf die Zielsetzung, eine gesundheitsschädliche Legionellenkonzentration im Trinkwasser von Hausinstallationen zu verhindern, wurde in § 14 Abs. 3 Satz 1 TrinkwV eine neue Pflicht zur turnusmäßigen Untersuchung der Legionellenkonzentration bei Großanlagen zur Trinkwassererwärmung geschaffen.
Nur Großanlagen mit Duschen
Die Pflicht zur turnusmäßigen Legionellenuntersuchung gilt gemäß § 14 Abs. 3 Satz 2 TrinkwV nur für Großanlagen zur Trinkwassererwärmung, mit denen Duschen oder andere Einrichtungen versorgt werden, bei denen es zu einer Vernebelung des Trinkwassers kommt. Großanlagen in diesem Sinne sind nach § 3 Nr. 12 TrinkwV Warmwasserinstallationen mit einem Warmwasserkessel, dessen Volumen mehr als 400 Liter beträgt, oder bei denen sich in mindestens einer Rohrleitung zwischen dem Trinkwassererwärmer und der Entnahmestelle mehr als 3 Liter Wasser befinden.
Praxis-Beispiel
Große Wohnanlage mit Standardausstattung
Angesprochen sind damit die Inhaber solcher Hausinstallationen, die sich in größeren Wohnanlagen befinden, sowie etwa Saunabetriebe oder Fitnessstudios, bei denen Duschen und ähnliche Einrichtungen zur Standardausstattung zählen.
Kleinanlagen und Mehrhausanlagen nicht betroffen
Die Untersuchungspflicht gilt nach § 3 Nr. 12 letzter Halbsatz TrinkwV nicht für Ein- und Zweifamilienhäuser. Diese gelten unabhängig vom Inhalt des Wasserkessels und der Rohrleitung als Kleinanlagen. Die Anzeigepflicht gilt dementsprechend auch nicht für die einzelnen Gebäude einer sogenannten Mehrhausanlage nach WEG, die aus Reihen- oder Doppelhäusern und unter Umständen sogar aus Einfamilienhäusern besteht und bei der jedes Gebäude eine eigene Anlage zur Trinkwassererwärmung besitzt. Für eine Mehrhausanlage gilt die Untersuchungspflicht nur dann, wenn eine zentrale Großanlage zur Trinkwassererwärmung vorhanden ist, mit der die Einzelgebäude versorgt werden. Schließlich besteht eine Untersuchungspflicht auch dann nicht, wenn in einer Wohnungseigentumsanlage eine Großanlage zur Trinkwassererwärmung ausnahmsweise fehlen sollte und die Trinkwassererwärmung in den einzelnen Wohnungen dezentral etwa mithilfe von Durchlauferhitzern erfolgt.
Umfang und Häufigkeit der Untersuchungen
Der Umfang und die Häufigkeit der Untersuchungen bestimmen sich gemäß § 14 Abs. 3 Satz 3 TrinkwV nach Anlage 4, Teil II, Buchst. b TrinkwV. Danach hat der Inhaber einer Hausinstallation das Trinkwasser grundsätzlich einmal jährlich an geeigneten Probennahmestellen untersuchen zu lassen, wenn die Trinkwasserbereitstellung im Rahmen einer öffentlichen Tätigkeit erfolgt, wie das etwa bei Saunabetrieben oder Fitnessstudios mit allgemeinem Publikumsverkehr der Fall ist.
Wohnungsvermietung
Achtung
Trinkwasserkontrolle alle 3 Jahre!
Bei Wohnungsvermietung muss demgegenüber die vorgeschriebene Wasseruntersuchung nur alle 3 Jahre durchgeführt werden.
Die erste Untersuchung musste bis zum 31.12.2013 abgeschlossen sein.
Mit dieser Regelung wurde den Bedenken der Verbände der Wohnungswirtschaft Rechnung getragen, von denen das ursprünglich auch bei Vermietung vorgesehene 1-jährige Untersuchungsintervall als unangemessen bürokratisch kritisiert worden war.
Eine Prüfpflicht fürs Trinkwasser gilt aber nicht erst seit dem 1.11.2011 mit Inkrafttreten der Trinkwasserverordnung. Die Trinkwasserkontrolle zählte bereits vorher zu den Verkehrssicherungspflichten des Vermieters. Das sieht auch der BGH so. Allerdings muss danach eine Wahrscheinlichkeit, wenn auch keine Gewissheit, dafür bestehen, dass sich die Legionellenerkrankung des Mieters auf das kontaminierte Trinkwasser zurückführen lässt.
Ggf. Information an das Gesundheitsamt
Das örtlich zuständige Gesundheitsamt muss nach § 15 Abs. 3 letzter Satz TrinkwV nur dann von einem Untersuchungsergebnis informiert werden, wenn bei der Laboranalyse eine Überschreitung des in Anlage 3, Teil II TrinkwV festgelegten Grenzwerts von 100 Legionellen pro 100 Milliliter Wasser festgestellt wird. Im Übrigen sind die Untersuchungsergebnisse nach § 15 Abs. 3 Satz 4 TrinkwV vom Inhaber der Trinkwasserinstallation 10 Jahre aufzubewahren.
Hinweis
Staatlich lizenzierte Prüflabors
Die Untersuchungen einschließlich der Probennahmen dürfen nach § 15 Abs. 4 TrinkwV nur von staatlich lizenzierten Prüflabors durchgeführt werden. Diese können einer Liste entnommen werden, die beim Gesundheitsamt abgerufen werden kann.
Achtung
Bußgeld droht
Wer entgegen § 14 Abs. 3 Satz 1 TrinkwV die vorgeschriebenen Legionellenuntersuchungen schuldhaft nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht in der vorgeschriebenen Weise durchführen lässt, begeht nach § 25 Nr. 4 TrinkwV eine Ordnungswidrigkeit, die mit einem Bußgeld geahndet werden kann.
Quelle: www.haufe.de